§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein, im weiteren Narrenzunft bzw. Zunft genannt, führt den Namen „Freie Krähehexe
Schutterwald e.V.“. Sie hat ihren Sitz in Schutterwald. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Die Narrenzunft ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Offenburg einzutragen.
§ 2 Zweck
Zweck der Narrenzunft ist die Förderung und Pflege des fasnachtlichen Brauchtums. Der
Satzungszweck wird verwirklicht, indem fasnachtliche Veranstaltungen durchgeführt und besucht
werden. Die Narrenzunft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
§ 3 Mittelverwendung
Mittel der Zunft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten
keine Zuwendungen aus Mitteln der Zunft.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
Zunftmitglieder können natürliche Personen, die im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte sind, werden.
Juristische Personen können nur passive (fördernde) Mitglieder werden. Über einen schriftlichen
Aufnahmeantrag entscheidet der Hexenrat mit einfacher Mehrheit. Bei Ablehnung des
Aufnahmegesuchs ist der Hexenrat nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen. Der
Hexenrat hat seine Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Antragstellung zu treffen.
Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der schriftlichen Erlaubnis der gesetzlichen Vertreter.
Stimmberechtigt sind Mitglieder erst ab der Erreichung der Volljährigkeit. Weitere Regelungen über die
Mitgliedschaft von Jugendlichen unter 18 Jahren werden in der Jugendordnung getroffen.
Die Probezeit als aktives Mitglied beträgt ein Jahr. Sie beginnt und endet am 30.06.. Tritt der
Antragsteller nach dem 30.06. ein, verlängert sich die Probezeit um ein Jahr. Die Abstimmung über die
endgültige Aufnahme erfolgt durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Das offizielle
Aufnahmedatum ist der 11.11. . Vor der Aufnahme als aktives Mitglied hat der Antragsteller die gleichen
Rechte und Pflichten wie ein passives Mitglied.
Der Hexenrat behält sich vor, die Antragsteller auch ohne Probezeit als aktive Mitglieder aufzunehmen.
Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich. Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte
kann nicht einem Anderen überlassen werden.
Passive Mitglieder sind Mitglieder, die weder dem Hexenrat noch der Häsgruppe angehören.
Übermäßiger Alkoholgenuß und Schlägereien im Häs sind untersagt.
§ 5 Ehrenmitglieder
Für besondere Verdienste um die Narrenzunft, des fasnachtlichen Brauchtums, langjähriger
Mitgliedschaft oder ähnlichem kann ein Mitglied durch den Hexenrat zum Ehrenmitglied ernannt werden.
Die Ehrenmitgliedschaft kann ein Mitglied durch Beschluss des Hexenrats erhalten.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitgliedes, durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss
aus dem Verein.
Alle Rechte und Pflichten der Narrenzunft gegenüber sind vor der Beendigung der Mitgliedschaft zu
erfüllen. Sämtliche Ansprüche gegenüber der Narrenzunft enden mit Beendigung der Mitgliedschaft.
Somit hat das ausscheidende Mitglied oder dessen Rechtsnachfolger keinen Anspruch auf das
Vereinsvermögen.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten
Mitglied des Hexenrats. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres möglich.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Hexenrates mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder des
Hexenrats aus der Narrenzunft ausgeschlossen werden, wenn es
a) in grober Weise gegen die Interessen der Narrenzunft verstoßt
b) b) sich schuldhaft die aus der Mitgliedschaft ergebenden Pflichten oder Satzungsinhalte
verstoßen hat. Das Mitglied kann zudem auf Hexenratsbeschluss ausgeschlossen werden, wenn
es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist.
Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Fristsetzung von Seiten des Hexenrats Gelegenheit zu
geben, sich hierzu zu äußern. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und
dem auszuschließenden Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekanntzumachen.
Gegen den Ausschließungsbeschluss des Hexenrats steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die
Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb eines Monats ab Zugang des
Ausschließungsbeschlusses dem Vorstand schriftlich eingelegt werden.
Ein ausgeschiedenes Mitglied darf die Maske nach Ende der Mitgliedschaft zu keinem Zeitpunkt mehr
öffentlich und dergleichen nutzen oder ein solches Nichtmitgliedern ermöglichen.
§ 7 Häs- und Maskenordnung
Eine Häs- bzw. Maskenordnung ist einzuhalten:
Häs: Strohschuhe, Stulpen, Hexenhose, Rock, Schürze, Jacke, Halstuch, Handschuhe, Sweatshirt und
T-Shirt. Das Tragen einer Mütze, Besen und Wuschel ist freigestellt.
Maske: Maske, Hut mit Hutband und Schnalle, möglichst helle Pferdehaare und Tuch. Das Tuch muss
als Dreieck gelegt mit den Fransen ins Gesicht getragen werden. Die am Hinterkopf befestigten
Pferdehaare müssen unter dem Tuch getragen werden.
Die Kosten für Häs und Maske sind von jedem Mitglied selbst zu tragen. Häs und Maske werden vom
Hexenrat in Auftrag gegeben. Dies erfolgt jedoch erst bei einer Anzahlung in Höhe von mindestens
50 %.
Das alleinige Kaufrecht von Maske und Häs liegt bei der Zunft. Wird die Maske und das Häs an die Zunft
verkauft, setzt der Vorstand in Einvernehmen mit dem Hexenrat einen Schätzwert an, zu dem es an die
Gruppe abzugeben ist.
Eine Veräußerung an Dritte sowie eine Weiterbenutzung bei einem Austritt bzw. Ausschluss aus der
Zunft ist nicht gestattet.
Bei Zuwiderhandlung wird eine Geldstrafe in Höhe von 2.000,00 DM erhoben.
Bei Austritt bzw. Rückgabe von Häs und Maske bekommt das ehemalige Mitglied den festgesetzten
Schätzwert erst, wenn ein Nachfolger für Häs und Maske vorhanden sind.
§ 8 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrags wird von der
Mitgliederversammlung festgelegt.
Die Mitgliedsbeiträge sind Jährlich zu entrichten und mit Beginn des Geschäftsjahres fällig. Gezahlte
Mitgliedsbeiträge werden nicht zurückerstattet. Er ist für das Eintrittsjahr in voller Höhe zu zahlen.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit, haben jedoch die gleichen Rechte wie ordentliche
Mitglieder.
Kinder und Jugendliche, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind von der Beitragspflicht
befreit.
§ 9 Organe der Narrenzunft
Die Organe der Narrenzunft sind der Vorstand, der Hexenrat und die Mitgliederversammlung.
§ 10 Vorstand
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Zunftmeister (1. Vorsitzender) und dem
Hexenmeister (2. Vorsitzender). Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes
Vorstandsmitglied ist einzeln vertretungsberechtigt. Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist intern oder
in der Weise beschränkt, dass er bei Rechtsgeschäften von mehr als 500,00 DM verpflichtet ist, die
Zustimmung des Hexenrates einzuholen.
§ 11 Hexenrat
Der Hexenrat besteht aus
a) dem Vorstand (Zunftmeister, Hexenmeister)
b) dem Kassierer (Säcklimeister)
c) dem Schriftführer
Die Anzahl der Beisitzer wird vom Hexenrat vor den Neuwahlen festgelegt.
§ 12 Aufgaben und Zuständigkeit des Hexenrates
Der Hexenrat ist für alle Angelegenheiten der Narrenzunft zuständig, soweit sie nicht einem anderen
Organ durch Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere die
• Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung.
• Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
• Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts
• Ausarbeitung der Jahresplanung
• Beschlussfassung über Aufnahmeanträge und Ausschlüsse von Mitgliedern
• Überwachung der Einhaltung der Satzung.
§ 13 Wahl des Hexenrates
Der Hexenrat wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt. Die Wahl erfolgt in
geheimer Abstimmung, wenn mindestens ein Mitglied des verlangt. Mitglieder des Hexenrats können nur
Mitglieder des Vereins werden. Die Mitglieder des Hexenrats werden für die Zeit von zwei Jahren
gewählt. Er bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Die Wiederwahl der einzelnen Mitglieder ist zulässig. Es
dürfen keine verschiedenen Vorstandsämter auf eine Person vereint werden.
Die Wahl ist jederzeit widerruflich. Der Widerruf kann jedoch nur erfolgen, wenn ein wichtiger Grund
vorliegt. Ein solcher Grund kann eine große Pflichtverletzung oder die Unfähigkeit zur
ordnungsgemäßen Ausführung der auferlegten Funktion sein. Der Widerruf hat mit einer 2/3 Mehrheit
der anwesenden aktiven Hexenmitglieder zu erfolgen.
Mit Beendigung der Mitgliedschaft in der Zunft endet auch das Amt im Hexenrat. Scheidet ein Mitglied
des Hexenrats vorzeitig aus, bestimmt der Hexenrat seinen Nachfolger bis zur nächsten Wahl.
§ 14 Sitzung des Hexenrats
Der Hexenrat beschließt in Sitzungen, die vom 1. oder 2. Vorsitzenden einberufen wurden. Die
Einladungsfrist zu Sitzungen des Hexenrats beträgt eine Woche. Die Vorlage einer Tagesordnung ist
nicht notwendig.
Der Hexenrat ist beschlussfähig, wenn mindestens 75 % seiner Mitglieder anwesend sind. Der Hexenrat
entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
Zunftmeisters, bei dessen Abwesenheit die des Hexenmeisters (2. Vorsitzender).
§ 15 Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Die Übertragung der Ausübung des
Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig.
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
1. Wahl, Abberufung und Entlastung des Hexenrates
2. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Vereinsauflösung
3. weitere Aufgaben, sowie diese sich aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung)
statt. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen durch schriftliche Einladung an die
letztbekannte Mitgliederanschrift oder durch Veröffentlichung im Amtsblatt einberufen.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Antrag der Mitglieder einzuberufen, wenn ein Drittel
der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt oder es das
Interesse der Narrenzunft erfordert.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Beschlüsse
der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst; Satzungsänderungen und
Beschlüsse über die Vereinsauflösung bedürfen einer ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei der
Beschlussfassung, die eine Änderung des Vereinszwecks bewirkt, ist die Zustimmung aller
stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Hierbei kommt es auf die abgegebenen gültigen Stimmen an.
Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
Anträge zur Mitgliederversammlung müssen eine Woche vor dem Versammlungstermin bei einem der
zwei Vorsitzenden in Schriftform eingehen.
Die Jahreshauptversammlung entlastet den Hexenrat für die im vergangenen Geschäftsjahr getätigten
Handlungen. Die Entlastung kann gemeinsam vorgenommen werden. Der Kassierer jedoch muss alleine
entlastet werden.
§ 16 Protokollierung
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung und Sitzungen des Hexenrates ist jeweils ein Protokoll zu
fertigen, das von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer (Protokollführer) zu unterzeichnen ist.
§ 17 Rechnungsprüfer
Die von der Mitgliederversammlung gewählten zwei Rechnungsprüfer überwachen die Kassengeschäfte
der Zunft. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen, über dessen Ergebnis ist in der
Jahreshauptversammlung zu berichten. Die Rechnungsprüfer werden für die Dauer von zwei Jahren
gewählt und gehören nicht dem Hexenrat an.
§ 18 Auflösung der Zunft
Wird mit der Auflösung der Narrenzunft nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit
einem gleichartigen Verein angestrebt, so dass die unmittelbare Verfolgung des bisherigen
Vereinszwecks durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen
auf den neuen Rechtsträger über. Vor Durchführung ist das Finanzamt hierzu zu hören.
Bei der Auflösung der Zunft fällt das Vermögen an die Gemeinde Schutterwald, die es unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere zur Förderung fasnachtlichen Brauchtums, zu
verwenden hat.
§ 19 Schlussbestimmung
Die Satzung wurde am 21.01.1996 in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung genehmigt und in
Kraft gesetzt.
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