Arbeitszeugnisse

LAG Hamm zur Neuausstellung von Zeugnissen

Landesarbeitsgericht Hamm, Beschluss vom 17.12.1998, 4 Sa 1337/98rn

Ein Arbeitnehmer kann von seinem Arbeitgeber verlangen, dass ihm ein neues Zeugnis, auf die gelebte Geschlechtidentität, gemäß TSG, ausgestellt werden muss.

Die Entscheidung begründet sich in dem Sachverhalt, dass transsexuelle Menschen einen Anspruch auf Änderung ihres Arbeitszeugnisses aus §242 BGB in Verbindung mit Art. 2 Absatz 1 GG und §5 TSG haben.

Es handelt sich hierbei um eine nachvertragliche Fürsorgepflicht des Arbeitgebers. Dieser hat sich aus der arbeitsvertraglichen Nebenpflicht so zu verhalten, dass der/die Arbeitnehmer/in nicht in seine/ihren Rechtsgütern verletzt wird.

Das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit läuft Gefahr beeinträchtigt zu werden, wenn man gehalten ist, bei einer Stellensuche auf dem Arbeitsmarkt das Zeugnis vorzulegen, welches auf den ehemaligen Vornamen lautet und die entsprechende Geschlechtsangabe enthält.

Selbst dann, wenn die Personalakte der transsexuellen Person infolge Zeitablaufs vernichtet sein sollte, kann ihr der Arbeitgeber die Neuerteilung eines Zeugnisses nicht unter Berufung auf Verwirkung verweigern, weil das ursprünglich erteilte Zeugnis zurückzugeben ist, der Arbeitgeber es mithin also ohne jegliche inhaltliche Überprüfung nur hinsichtlich des geänderten Geschlechts und des geänderten Namens der transsexuellen Person und der sich daraus ergebenden grammatikalischen und rechtschreibemäßigen Abänderungen „umformulieren“ muss.

Da über einen Arbeitnehmer nur eine Beurteilung existieren darf, ist der Arbeitgeber nur verpflichtet, Zug-um-Zug gegen Rückgabe des beanstandeten Zeugnisses ein neues Zeugnis zu erteilen.

(LAG Hamm vom 17.12.1998 – 4 Sa 1337/98).

Anmerkung von uns:

Gemäß § 5 TSG besteht das Offenbarungsverbot auch gegenüber Schulen. Somit hat jeder auch einen Anspruch auf Änderung der Schulzeugnisse.