Die erste Anlaufstelle, er unterschreibt entsprechende Überweisungen
Das zuständige Amtsgericht für die Anträge auf Vornamensänderung oder die Personenstandänderung gem. §§ 1 & 8 TSG ist durch den Landesgerichtsbezirk oder durch eine Landesrechtsverordnung bestimmt.
Für die Anträge fallen Gebühren an. Die Gebühren setzen sich zusammen aus den Gerichtskosten und dem Vorschuss auf die Gutachterkosten (diese schwanken je nach Gutachter und Umfang) und müssen, da dieses Verfahren unter das "Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" fällt, aus eigener Tasche bezahlt werden. Wieviel wann gezahlt werden muss, hängt vom jeweiligen Amtsgericht, und die Gesamtkosten vom Umfang der Gutachten ab (bis ca. 3.000 €).
Nach Eingang des Antrags erhält man mit dem Eingangsbescheid auch einen Antrag auf Prozesskostenhilfe (ggf. nachfragen). Man kann auch direkt bei der Antragsstellung den Antrag auf Gerichtskostenbeihilfe stellen und die entsprechenden Unterlagen direkt mit dazu geben. Erforderlich dazu sind die aktuellen Verdienstbescheinigungen oder der aktuelle ALGII Bescheid zuzüglich der Kontoauszüge der letzten 6 Monate.
Das Gericht bestimmt nach Zahlungseingang der Gebühren, oder ist die Bewilligung auf Gerichtskostenbeihilfe durch das Amtsgericht erfolgt, die Bestellung der zwei Gutachter, falls noch keine zwei von einander unabhängige Gutachten vorliegen.
Diese Gutachter müssen bestimmte Voraussetzungen (TSG §4) erfüllen und können mit der Antragstellung vorgeschlagen werden. Dazu sollte man aber wissen, dass die meisten Gerichte zu diesem Zweck Gutachterlisten haben, und darauf nicht verzeichnete Gutachter eventuell abgelehnt werden.
Die persönliche Anhörung vor Gericht kann, je nach Gericht und Richter, vor oder nach Eingang der erstellten Gutachten erfolgen. Diese Anhörung ist meist sehr kurz und dauert etwa 15-30 Minuten. Hiervor braucht man sich keine Sorgen zu machen. Der Richter macht sich einen persönlichen Eindruck von Euch und stellt nochmals die Fragen: "Wieso, Weshalb, Warum und Wie".
Hat der Richter seine Entscheidung getroffen, teilt er diese dem Antragsteller und dem Vertreter des öffentlichen Interesses (ist i.d.R bei diesem Verfahren nie anwesend) schriftlich mit. Nach Zustellung haben beide Parteien 3 Wochen Zeit, Rechtsmittel, also Widerspruch, gegen den Beschluss zu erheben. Ist diese Zeit verstrichen, erhält man vom Gericht den endgültigen, rechtskräftigen Beschluss.
Hat man diesen Beschluss des Amtsgerichts auf seinen Antrag erhalten, hat man das Recht, alle Dokumente, die auf den "alten" Namen ausgestellt sind, ändern zu lassen.
Das hierfür zuständige Amtsgericht für den Gerichtsbezirk Rheinland- Pfalz ist Frankenthal/Pfalz:
Amtsgericht Frankenthal/Pfalz
Bahnhofstr. 33
67227 Frankenthal/Pfalz
Androgene sind die männlichen Sexualhormone, die im Hoden, und bei Mann und Frau auch in der Nebennierenrinde gebildet werden. Testosteron ist das wichtigste Androgen und steuert den Geschlechtstrieb, die Spermienbildung, das Muskel-, Stimmband- und Genitalienwachstum. Eine Wirkform des Testosterons ist DHT (Dihydrotestosteron), das, in den Zielzellen gebildet, u.a. Einfluss auf die Talgdrüsen (fettglänzende Haut und Haare, Akne), die männliche Körperbehaarung (z.B. Bartwuchs), aber auch Haarausfall hat.
Antiandrogene, sog. "Rezeptorblocker", sind in der Lage, durch Androgene hervorgerufene Krankheitsbilder, wie etwa Vermännlichungserscheinungen bei Frauen (z.B. Haarausfall, übermäßige Körper- und Gesichtsbehaarung, Akne), zu bekämpfen, in dem sie die Bindung des Androgens an den Zielzellen verhindern.
Eines dieser synthetischen Gestagene mit antiandrogener Wirkung ist das Cyproteronazetat, das, sehr hoch konzentriert, im Androcur enthalten ist und wird oftmals bei der Testosteronreduktion bei Mann zu Frau Transidenten in Kombination mit Östrogenen angewendet.
Bundesverfassungsgericht (2. Kammer)
Anrede einer transsexuellen Person im Strafvollzug BVerfG 2 BvR 1833/9515.08.1996
Leitsatz:
Eine Person, die nach dem Transsexuellengesetz ihren Vornamen ändern lässt, muss entsprechend geschlechtsspezifisch angeredet werden.
Ein ursprünglich männlicher Häftling ließ als Vorstufe zur Geschlechtsumwandlung, seinen Vornamen in einen weiblichen ändern. Nunmehr verlangte „sie" von den Vollzugsmitarbeitern der (Männer!) Haftanstalt eine Anrede mit „Frau …".
Das BVerfG entschied, dass die freie Entfaltung der Persönlichkeit gebiete, die individuelle Entscheidung eines Menschen über die Geschlechtszugehörigkeit zu respektieren.
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) - umgangssprachlich auch Antidiskriminierungsgesetz genannt - ist ein deutsches Bundesgesetz, das Benachteiligungen aus Gründen der „Rasse", der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität verhindern und beseitigen soll.
Zur Verwirklichung dieses Ziels erhalten die durch das Gesetz geschützten Personen Rechtsansprüche gegen Arbeitgeber und Private, wenn diese ihnen gegenüber gegen die gesetzlichen Diskriminierungsverbote verstoßen.
Gegenüber der EU-Richtlinie, in der „sexuelle Ausrichtung" definiert ist, wird hier „sexuelle Identität" mit einem Verweis auf den schon bestehenden § 75 BetrVG verwendet.
Auf jeden Fall ist die sexuelle Selbstdefinition sowie die sexuelle Ausrichtung auf andere Menschen (sexuelle Orientierung) erfasst. Daneben ist auch der Transvestitismus einbezogen.
Nach der Gesetzesbegründung sollen Intersexualität und Transsexualität auch hierdurch geschützt sein, nach der Rechtsprechung des EuGH jedoch als Geschlecht.
Das Gesetz ist durch den Druck des EuGH entstanden.
LAG Hamm zur Neuausstellung von Zeugnissen
Landesarbeitsgericht Hamm, Beschluss vom 17.12.1998, 4 Sa 1337/98rn
Ein Arbeitnehmer kann von seinem Arbeitgeber verlangen, dass ihm ein neues Zeugnis, auf die gelebte Geschlechtidentität, gemäß TSG, ausgestellt werden muss.
Die Entscheidung begründet sich in dem Sachverhalt, dass transsexuelle Menschen einen Anspruch auf Änderung ihres Arbeitszeugnisses aus §242 BGB in Verbindung mit Art. 2 Absatz 1 GG und §5 TSG haben.
Es handelt sich hierbei um eine nachvertragliche Fürsorgepflicht des Arbeitgebers. Dieser hat sich aus der arbeitsvertraglichen Nebenpflicht so zu verhalten, dass der/die Arbeitnehmer/in nicht in seine/ihren Rechtsgütern verletzt wird.
Das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit läuft Gefahr beeinträchtigt zu werden, wenn man gehalten ist, bei einer Stellensuche auf dem Arbeitsmarkt das Zeugnis vorzulegen, welches auf den ehemaligen Vornamen lautet und die entsprechende Geschlechtsangabe enthält.
Selbst dann, wenn die Personalakte der transsexuellen Person infolge Zeitablaufs vernichtet sein sollte, kann ihr der Arbeitgeber die Neuerteilung eines Zeugnisses nicht unter Berufung auf Verwirkung verweigern, weil das ursprünglich erteilte Zeugnis zurückzugeben ist, der Arbeitgeber es mithin also ohne jegliche inhaltliche Überprüfung nur hinsichtlich des geänderten Geschlechts und des geänderten Namens der transsexuellen Person und der sich daraus ergebenden grammatikalischen und rechtschreibemäßigen Abänderungen "umformulieren" muss.
Da über einen Arbeitnehmer nur eine Beurteilung existieren darf, ist der Arbeitgeber nur verpflichtet, Zug-um-Zug gegen Rückgabe des beanstandeten Zeugnisses ein neues Zeugnis zu erteilen.
(LAG Hamm vom 17.12.1998 - 4 Sa 1337/98).
Anmerkung von uns:
Gemäß § 5 TSG besteht das Offenbarungsverbot auch gegenüber Schulen. Somit hat jeder auch einen Anspruch auf Änderung der Schulzeugnisse.
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