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Die Betreuungsverfügung bietet, für den Fall, dass man selbst nicht mehr in der Lage ist, seine eigenen Angelegenheiten zu erledigen, die Möglichkeit der persönlichen und selbst bestimmten Vorsorge. Sie wird erst dann wirksam, wenn sie erforderlich wird.

Das Betreuungsgericht hat bei der Auswahl eines Betreuers die in der Betreuungsverfügung gemachten Vorschläge zu berücksichtigen. Dazu ist es erforderlich, dass im Falle einer Betreuungsbedürftigkeit die Betreuungsverfügung dem Gericht bekannt wird. In der Regel entspricht das Gericht den Wünschen der zu betreuenden Person.

Bei anderen Vorsorgemöglichkeiten (Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung) ist man auf das Vertrauen gegenüber dem Bevollmächtigten bzw. den Ärzten angewiesen, denn der Betroffene ist unter Umständen nicht mehr in der Lage, die eigenen Vorgaben zu kontrollieren.

Jeder kann in die Situation geraten, dass eine Betreuungsverfügung erforderlich werden kann. Nach einem Unfall, einem (Hirn-)Infarkt, bei Alterserkrankung (Demenz), psychischer Erkrankung etc. kann schnell der Fall eintreten, dass der Betroffene nicht mehr selbst handlungsfähig ist und ein anderer für ihn handeln muss.

Das für den Betroffenen örtlich zuständige Amtsgericht als Betreuungsgericht wird in diesem Fall erforderlichenfalls einen Betreuer bestellen. Um zu verhindern, dass eine fremde Person damit betraut wird, empfiehlt sich die Verfügung.
Mit Hilfe der Betreuungsverfügung kann man bestimmen:

- wer zum Betreuer bestellt werden soll und bei Bedarf auch ausdrücklich, wer nicht,
- wo der Wohnsitz des Betreuten sein soll,
- was inhaltlich auch Bestandteil einer Patientenverfügung sein könnte.
- in eingeschränktem Maße auch Umgang mit Finanzen, Geschenke an Kinder usw. Hier ist der Betreuer aber durch gesetzliche Regelungen der Vermögensverwaltung eingeschränkt. (Diese werden dementsprechend auch vom zuständigen Betreuungsgericht überwacht.

Sie sollte nach Möglichkeit handschriftlich erfolgen, eine gesetzliche Vorschrift hierzu gibt es jedoch nicht.
Einmal jährlich sollte man die Betreuungsverfügung aktualisieren, bzw. durch erneute Unterschrift bestätigen.

Auch die Vorsorgevollmacht ist hierbei ein wichtiger weiterer Baustein.

Das Brustwachstum, welches durch die Hormontherapie mit Estradiol bei Transfrauen erreicht wird, entspricht häufig nicht den eigenen Vorstellungen. Dies führt vielfach bei Transfrauen (MzF) zu erheblichen psychischen und somatischen Belastungen. Die Verwendung von Pushup-Bh´s, Silikoneinlagen, Brustprothesen und Epithesen hilft den Betroffenen zwar ihr optisches Erscheinungsbild ihren Bedürfnissen anzugleichen, führt aber meist nicht zur Zufriedenheit.

Nicht selten sind Überdosierungen mit Estrogenen, Gestagenen und Cyproteronacetat die Folge zumal der Körper diese gar nicht verarbeiten kann und den Überschuss ungenutzt ausscheidet.

Eine oft genutzte Lösung ist die operative Vergrößerung der Brust.

Immer wieder kommt die Frage auf, wann man über den Busenaufbau nachdenken sollte. Viele Mann zu Frau Transsexuelle wollen dies natürlich am liebsten so schnell wie möglich.

Dennoch sollten die Tips, die auch von vielen Endogrinologen gegeben werden, dabei auch beachtet werden:

2 Jahre vorbereitende Hormontherapie, vollendete GaOP:
Sowohl die Hormontherapie, als auch die GaOP, haben Auswirkungen auf den körperlichen Hormonspiegel. Der Körper benötigt ausreichend Zeit, sich umzustellen. Auch die Hormongabe nach der GaOP hat wieder eine Wirkung auf den Hormonspiegel und kann sich entsprechend auf das Busenwachstum auswirken, sodass eine zu frühere Aufbau- Operation später zu ungeahnten Nebenwirkungen führen kann.

Die Kosten hierfür belaufen sich, je nach gewünschter Busengröße und ja nach Krankenhaus, zw. 4500.- und 6500.- €. Die Kosten sind oft von den Betroffenen nicht zu erbringen. Einige Krankenhäuser bieten auch ein "Darlehen" an, damit man sich dennoch den Wunsch erfüllen kann.

Ein Kostenübernahme durch die Krankenkassen kommt natürlich auch in Betracht. Diese halten sich jedoch sehr streng an die Begutachtungsrichtlinien des MDS, sodass es oftmals zu einer Ablehnung kommt.

Bislang wurden die meisten Anträge auf Busenaufbau-OP mit der Begründung abgelehnt, dass es auch bei biologisch geborenen Frauen völlig unterschiedliche Busengrößen gibt und nicht wenige Frauen unter einem kleinen Busen ähnlich leiden, wie Mann zu Frau Transsexuelle.

Dies hat nun aber das BSG in seinem Urteil vom 11.9.2012 korrigiert, sodass vielen nun eine Busenaufbau-OP zustehen könnte.

Anmerkung von uns:

Solltest Du bereits eine Ablehnung Deiner Kasse bekommen haben, oder Du bist noch im Widerspruchsverfahren oder gar im Sozialsgerichtsprozess, mache die Beteiligen auf das neue Urteil aufmerksam.

Bereits innerhalb der kurzen Zeit haben einige Betroffene ihre Krankenkassen auf das Urteil aufmerksam gemacht, die nun bereits ein neues Prüfverfahren eingeleitet haben.

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