Betreuungsverfügung
Die Betreuungsverfügung bietet, für den Fall, dass man selbst nicht mehr in der Lage ist, seine eigenen Angelegenheiten zu erledigen, die Möglichkeit der persönlichen und selbst bestimmten Vorsorge. Sie wird erst dann wirksam, wenn sie erforderlich wird.
Das Betreuungsgericht hat bei der Auswahl eines Betreuers die in der Betreuungsverfügung gemachten Vorschläge zu berücksichtigen. Dazu ist es erforderlich, dass im Falle einer Betreuungsbedürftigkeit die Betreuungsverfügung dem Gericht bekannt wird. In der Regel entspricht das Gericht den Wünschen der zu betreuenden Person.
Bei anderen Vorsorgemöglichkeiten (Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung) ist man auf das Vertrauen gegenüber dem Bevollmächtigten bzw. den Ärzten angewiesen, denn der Betroffene ist unter Umständen nicht mehr in der Lage, die eigenen Vorgaben zu kontrollieren.
Jeder kann in die Situation geraten, dass eine Betreuungsverfügung erforderlich werden kann. Nach einem Unfall, einem (Hirn-)Infarkt, bei Alterserkrankung (Demenz), psychischer Erkrankung etc. kann schnell der Fall eintreten, dass der Betroffene nicht mehr selbst handlungsfähig ist und ein anderer für ihn handeln muss.
Das für den Betroffenen örtlich zuständige Amtsgericht als Betreuungsgericht wird in diesem Fall erforderlichenfalls einen Betreuer bestellen. Um zu verhindern, dass eine fremde Person damit betraut wird, empfiehlt sich die Verfügung.
Mit Hilfe der Betreuungsverfügung kann man bestimmen:
– wer zum Betreuer bestellt werden soll und bei Bedarf auch ausdrücklich, wer nicht,
– wo der Wohnsitz des Betreuten sein soll,
– was inhaltlich auch Bestandteil einer Patientenverfügung sein könnte.
– in eingeschränktem Maße auch Umgang mit Finanzen, Geschenke an Kinder usw. Hier ist der Betreuer aber durch gesetzliche Regelungen der Vermögensverwaltung eingeschränkt. (Diese werden dementsprechend auch vom zuständigen Betreuungsgericht überwacht.
Sie sollte nach Möglichkeit handschriftlich erfolgen, eine gesetzliche Vorschrift hierzu gibt es jedoch nicht.
Einmal jährlich sollte man die Betreuungsverfügung aktualisieren, bzw. durch erneute Unterschrift bestätigen.
Auch die Vorsorgevollmacht ist hierbei ein wichtiger weiterer Baustein.